Obstruktive Schlafapnoe (bisweilen auch als krankhaftes Schnarchen bezeichnet) betrifft zw. 4-10% der erwachsenen Bevölkerung. Die negativen Gesundheitsfolgen dieser Erkrankung können erheblich sein; vor allem wenn die Krankheit über lange Zeit unerkannt bleibt. Dann kann es zu Atemversagen im Schlaf, zu Schlaganfällen oder zu Erkrankungen der Herzkranzgefäße kommen. Möglicherweise begünstigt oder verursacht OSA auch die Entwicklung von Diabetes.
Die UKPS-Therapie bei obstruktiver Schlafapnoe ist eine Leistung, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmte Voraussetzungen übernommen werden. Insbesondere muss ein Vertragsarzt mit der Zusatzbezeichnung “Schlafmedizin” oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 QualV die Versorgung mit der UKPS veranlassen. Und ein Zahnarzt muss die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit der UKPS prüfen, die Abformung der Protrusion übernehmen und die (im Dentallabor gefertigte) Schiene eingliedern.
Neben dieser Leistung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist auch eine privatärztliche Versorgung möglich. Ärzte dürfen Ihre Patienten nur nicht zur Inanspruchnahme der privatärztlichen Versorgung anstelle der Ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen. Der Arzt darf ergebnisoffen beraten und überlässt dem Patienten die Entscheidung. In der Sache bieten beide Versorgungsmöglichkeiten Vorzüge und Nachteile.